Verein zur Förderung der Ortsentwicklung
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Winklwerk - Verein zur Förderung der Ortsentwicklung“. Er hat seinen Sitz beim jeweiligen Obmann und erstreckt seine Tätigkeit auf den Ort Winkl im Waldviertel und dessen Region.
§ 2: Vereinsziel und Zweck
Der gemeinnützige Verein dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Orts- und Regionalentwicklung, insbesonders der Dorferneuerung in Winkl.
Ziel ist im besonderen die örtliche Zusammenarbeit sowie eine ausgewogenen, abgestimmte und qualitätsorientierte Entwicklung von Maßnahmen und Projekten in oben genannten Bereichen durch
Vernetzung der verschiedensten Aktivitäten
Erschließung endogener Potentiale
gezielte Aufarbeitung u. Nutzung lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Erfahrungen
Aneignung von Qualifikationen
Im einzelnen soll das Ziel erreicht werden durch
Maßnahmen zur Entwicklung und Festigung des Gemeinschaftsbewußtseins
Umsetzungsorientierte Konzeptarbeit
Maßnahmen der Dorferneuerung
Kultur- und Bildungsarbeit und entsprechender Veranstaltungen
Pflege und Schutz der Landschaft
Maßnahmen im Bereich der Orts- und Ortsbildgestaltung
Mitarbeit bei der Erarbeitung von Plänen und Umsetzung von Maßnahmen des Denkmalschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes sowie in den Bereichen Ortsbild, Raumordnung, Bebauung, Wohnumgebung und ähnlichen.
Kooperation mit Organisationen und Initiativen ähnlicher Zielrichtung sowie Vertretung der Orts- und Vereinsinteressen gegenüber anderen Körperschaften und Organisationen
Interne und externe Informationsarbeit
Integration neuer Technologien
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
Als ideelle Mittel dienen:
Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsrunden- und abende, Veröffentlichungen, Ausstellungen und Archive.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Sammlungen nach erteilter Genehmigung durch die zuständige Behörde
c) Spenden
d) Zuwendungen seitens des Bundes, des Landes sowie anderer Körperschaften
f) Teilnahme an bzw. Einnahmen aus Veranstaltungen, Aktivitäten und Publikationen
Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens am 1.Feb. des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die aufgebrachten Mittel dürfen nur zur Verfolgung der Vereinsziele verwendet werden.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Mitglieder des Vereines können Einzelpersonen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein.
Ordentliche Mitglieder sind all jene, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereines zu unterstützen; außerordentliche Mitglieder fördern die Tätigkeit des Vereines vor allem durch höhere Beitragsleistungen.
Durch die Generalversammlung können Personen, die sich um die Vereinsziele besonderer Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann unter Angaben von Gründen verweigert werden, wenn der Aufnahmewerber den Intentionen des Vereines nicht entspricht.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juridischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Einforderung fälliger Mitgliedsbeiträge bleibt dem Vorstand vorbehalten.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit Zahlungen der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den oben genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen sowie Vorschläge zur Erreichung der Vereinsziele zu machen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15)
§ 9: Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alle Jahre innerhalb von zehn Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedschaft oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Versammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.)Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 5) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin. Wenn auch diese(r) verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
Beschlußfassung über den Voranschlag;
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
Beschlußfassung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
§ 11: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar aus: dem Obmann und seinem Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, dem Kassier und seinem Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, sowie einem Beirat.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Es können auch ein oder mehrere Ehrenobmänner gewählt werden, wobei dieselbe Vorgangsweise wie bei der Obmannwahl stattfindet. Der Ehrenobmann hat zusätzlich zu den anderen o.a. Vorstandsmitgliedern Sitz und Stimme im Vorstand.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 4 Mitglieder von ihnen anwesend sind.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin. Ist auch diese(r) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung der Generalversammlung;
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm / ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer/Schriftführerin, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier / Kassierin gemeinsam zu unterfertigen.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.
§ 14: Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 15: Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmgleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 16: Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Ergibt sich hiefür keine Einigung, fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Röhrenbach zu.